Wenn Halloween-Streiche Ärger machen

Nordoberpfalz. Halloween steht bevor. Damit die Gruselnacht nicht zum wirklichen Horror ausartet, warnt die Polizei vor unangemessenen Streichen. Was passiert, wenn diese über die Stränge schlagen? 

Halloween Kürbis
Halloween ist die Nacht der Geister und dunklen Gestalten. Die Polizei rät mit Streichen nicht über die Stränge zu schlagen. Mit welchen Konsequenzen muss man rechnen? Symbolbild: Archiv.

In der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November ziehen Kinder und Jugendliche von Haus zu Haus und fordern „Süßes oder Saures!“. Wer nichts Süßes für die verkleideten Gestalten parat hat, der staunt danach oft nicht schlecht. Denn dann wurde durch einen „Streich“ das umgesetzt, was der originale englische Spruch „trick or treat“ bedeutet: Wer nichts Süßes gibt, dem wird ein fieser Streich gespielt.

[box type=”info”] Übrigens: Allerheiligen ist ein sogenannter “stiller Tag” .

An „stillen Tagen“ ist insbesondere der Betrieb von Spielhallen, Wettvermittlungsstellen (Wettbüros), Geld- und Warenspielgeräten in Gaststätten, entsprechende Musik in Diskotheken, öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Darbietungen in Nachtlokalen unzulässig. Die Beschränkung gilt von 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr. [/box]

Aus den nicht böse gemeinten Streichen wird jedoch allzu oft eine ungewollte Sachbeschädigung, womit Polizeibeamte immer wieder zu tun haben. Wer Glibber-Schleim in den Briefkasten gießt oder Rasierschaum auf Türklinken und an Hauswände sprüht, der ist sich meist der möglichen Folgen nicht bewusst.

Sachbeschädigung hat Konsequenzen!

„Wer zu Halloween mit Zahnpasta das Auto der Nachbarn beschmiert und dabei beschädigt, der muss mit einer Strafe rechnen, auch wenn es nur als Scherz geplant war“, sagt Harald Schmidt, Geschäftsführer der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes. „Bei einer ‚Gemeinschädlichen Sachbeschädigung‘ muss sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe gerechnet werden“, erklärt Schmidt weiter. Darunter fallen zum Beispiel Vandalismus an Parkbänken oder das Demolieren von Haltestellenhäuschen.

Auch wer nur bei einer abendlichen Tour in der Halloween-Nacht dabei ist und persönlich nichts beschädigt hat, kann laut Schmidt unter Umständen wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung haftbar gemacht werden. “Das bedeutet in jedem Fall eine Geldstrafe für alle Beteiligten, hinzu kommt noch die Summe der Schadenswiedergutmachung”, warnt er.

Sein Rat: Zu Halloween also besser die gesamte Energie und Kreativität in die Kostüme und die Dekoration stecken und nicht in Streiche. Sonst wird aus dem als Spaß gedachten Scherz schnell eine bittere Erfahrung.

“Sollten Sie Zeuge oder Opfer einer solchen Straftat werden, scheuen Sie sich bitte nicht, den Notruf 110 zu wählen”, so Schmidt.

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