Click und Meet, Ausgangssperre, private Treffen: Das gilt ab jetzt im Landkreis Tirschenreuth
Diese Lockerungen gelten ab Sonntag 18. April:
1. Kontaktbeschränkung:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstandes, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird.
Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 der 12. BayIfSMV).
2. Ausgangssperre:
Die nach § 26 der 12. BayIfSMV geltende nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr entfällt ab Sonntag, den 18.04.2021 um 0:00 Uhr.
3. Sport:
Für die Sportausübung und die praktische Sportausbildung gilt: es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach § 4 Abs. 1 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV).
4. Ladengeschäfte:
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.
Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Für diese Betriebe und den Großhandel gelten die Vorgaben des § 12 Abs. 1 S. 4 der 12. BayIfSMV.
Abweichend davon ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig; dafür gelten die Vorgaben des § 12 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, 3 und 4 der 12. BayIfSMV entsprechend.
Zusätzlich ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (sog. „click&meet“) zulässig. Auch hier gelten die Vorgaben des § 12 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, 3 und 4 der 12. BayIfSMV (u.a. FFP2-Maskenpflicht, Mindestabstandsgebot von 1,5 m, Schutz- und Hygienekonzept) entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40m² der Verkaufsfläche. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben (§ 12 Abs.1 der 12. BayIfSMV). Auf die Regelungen des § 12 Abs.2 – 4 der 12. BayIfSMV wird hingewiesen.
5. Außerschulische Bildung:
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (§ 20 Abs. 1, 2 der 12. BayIfSMV).
6. Musikschulen:
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform unter weiteren Auflagen (u.a. Mindestabstand 2 m, FFP2-Maskenpflicht, Schutz- und Hygienekonzept) stattfinden (§ 20 Abs. 4 der 12. BayIfSMV).
7. Kulturstätten:
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen für Besucher nur nach vorheriger Termin-buchung unter den in § 23 Abs. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen öffnen (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 der 12. BayIfSMV).