OTH Amberg-Weiden
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Widerspruchsrechte für Kommunalwahl

Weiden. 2020 wählt Weiden Oberbürgermeister- und Stadtrat neu. Was dafür zu beachten ist.  Die Oberbürgermeister- und Stadtratswahl in Weiden findet am 15.03.2020 statt. In diesem Zusammenhang macht die Stadtverwaltung darauf […]

Weiden. 2020 wählt Weiden Oberbürgermeister- und Stadtrat neu. Was dafür zu beachten ist.  Die Oberbürgermeister- und Stadtratswahl in Weiden findet am 15.03.2020 statt. In diesem Zusammenhang macht die Stadtverwaltung darauf […]
Weiden. 2020 wählt Weiden Oberbürgermeister- und Stadtrat neu. Was dafür zu beachten ist.  Die Oberbürgermeister- und Stadtratswahl in Weiden findet am 15.03.2020 statt. In diesem Zusammenhang macht die Stadtverwaltung darauf […]

Widerspruchsrechte für Kommunalwahl

Weiden. 2020 wählt Weiden Oberbürgermeister- und Stadtrat neu. Was dafür zu beachten ist. 

Die Oberbürgermeister- und Stadtratswahl in Weiden findet am 15.03.2020 statt. In diesem Zusammenhang macht die Stadtverwaltung darauf aufmerksam, dass Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen für Wahlwerbezwecke in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erhalten können, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Die Auskunft umfasst den Familiennamen, die Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur für die Werbung anlässlich der Kommunalwahl verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.

Schriftlicher Widerruf

Wer einer Datenübermittlung widersprechen möchte, kann schriftlich oder per Telefax (Fax 0961/81-3319) eine entsprechende Mitteilung an die Stadt Weiden einsenden. Ein Antrag findet sich auch auf der städtischen Homepage unter www.weiden.de verfügbar. Per E-Mail oder telefonisch eingehende Widersprüche sind unwirksam.

Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist von keinen Voraussetzungen abhängig und braucht nicht begründet zu werden. Bereits früher eingelegte Widersprüche gelten grundsätzlich unbefristet weiter und müssen außer im Falle eines Wegzuges und darauffolgendem Wiederzuzug nicht erneuert werden.

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