Neues Jagdrecht ab April

Neues Jagdrecht ab April
Mit dem neuen Jagdjahr gilt neues Jagdgesetz. Die untere Jagdbehörde informiert über Änderungen zum 1. April. In Bayern tritt am 1. April und damit pünktlich zum Beginn des neuen Jagdjahres das neue Landesjagdrecht in Kraft. Die Änderungen, über die die untere Jagdbehörde am Landratsamt Schwandorf informiert, betreffen das Bayerische Jagdgesetz, die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz und die Jäger- und Falknerprüfungsordnung.
Gesetzgebungsverfahren und Einigung der Ministerien
Angekündigt waren diese Änderungen bereits seit längerer Zeit. Zunächst galt es aber, erst noch zu den verschiedenen Auffassungen zwischen der Obersten Jagdbehörde von Staatsminister Hubert Aiwanger und der Obersten Forstbehörde von Staatsministerin Michaela Kaniber einen tragfähigen Konsens zu finden. Dies gelang schließlich im letzten Jahr, sodass das Fachministerium den Gesetzesentwurf finalisieren und nach der Verbandsanhörung dem Landtag zur Verabschiedung vorlegen konnte. Der Bayerische Landtag hat schließlich am vergangenen Donnerstag den Gesetzesentwurf verabschiedet und damit den Weg für seine Bekanntmachung und Inkraftsetzung freigemacht.
Neue Schusszeiten und Starttermin
Die von Staatsminister Hubert Aiwanger mit zwei Schreiben bereits im Februar an die Jagdreviere und Jagdgenossenschaften angekündigten Gesetzesänderungen treten ab 1. April 2026 in Kraft. Kerninhalte der Änderungen sind geänderte Schusszeiten bei einzelnen Tierarten. So dürfen der Rehbock und das sogenannte Schmalreh zum Beispiel künftig schon ab 15. April bejagt werden.
Abschussplanung beim Rehwild
Als wesentlichste Änderung zu der seit nahezu drei Jahrzehnten praktizierten Abschussplanung beim Rehwild haben alle Jagdreviere nun die Wahlmöglichkeit, aus dieser Abschussplanung auszutreten und die Bejagung ohne Vorgabe der Jagdbehörde selbst zu regeln.
Jagdrecht für Wolf und Goldschakal
Eine entscheidende Verbesserung bei der Bejagung des Wolfes soll die Aufnahme dieser Tierart ins Jagdrecht bringen. Die Bejagung dieser Tierart wurde grundsätzlich erlaubt, soweit auch das gleichzeitig zu beachtende Natur- und Artenschutzrecht eine letale Entnahme des Wolfes erlaubt.
Klarstellungen zu Photovoltaik und Reviergrößen
Gleichzeitig wurde auch der bei uns nicht heimische Goldschakal ins Jagdrecht aufgenommen, um auch hier die Bejagung dieser gebietsfremden Art, die sich ähnlich negativ auf Nutztierbestände auswirkt, zu erleichtern.
Auswirkungen von Freiflächen-Photovoltaik
Weitere Änderungen und Klarstellungen erfolgten in Bezug auf die Auswirkungen einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf die Nenngröße der bejagbaren Fläche eines Jagdreviers. Diese bleibt künftig von einer derartigen Planung unberührt, sodass insbesondere bei kleineren Revieren ein Untergang wegen Unterschreitung der Mindestfläche von 250 Hektar ausgeschlossen wird.
Rechtssicherheit bei der Kitzrettung
Eine Klarstellung erfolgte im Themenbereich der Rettung von Kitzen, Kleinsäugern und Bodenbrütern im Zusammenhang mit der Wiesenmahd. Helfer, die sich bisher bei Absuchaktionen beteiligten und jeweilige Tiere retteten, bewegten sich in einer rechtlichen Grauzone. Der Gesetzgeber hat nun Klarheit geschaffen und diese Aktionen auch für Nichtjäger unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt.
Informationen bei Hegeschauen
Die untere Jagdbehörde wird die Rechtsänderungen bei den anstehenden Hegeschauen im Landkreis Schwandorf näher beleuchten. Hierzu sind neben der Jägerschaft auch die Jagdvorsteher, Jagdgenossen und die Bevölkerung eingeladen.




