Pflicht zum Grünrückschnitt in Amberg

Pflicht zum Grünrückschnitt in Amberg
Überhängende Äste, Sträucher und Hecken können schnell zu einem Hindernis für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radfahrerinnen und Radfahrer werden. Die Stadt Amberg weist deshalb alle Grundstückseigentümer darauf hin, dass sie gesetzlich verpflichtet sind, den Bewuchs auf ihren Grundstücken regelmäßig zurückzuschneiden, wenn dieser in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt.
Insbesondere an Geh- und Radwegen kann zu weit in den öffentlichen Verkehrsraum ragender Bewuchs die Nutzung erheblich einschränken und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Auch Verkehrsschilder, Straßenbeleuchtungen und andere Einrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum müssen jederzeit frei und gut erkennbar bleiben.
Ausreichendes Lichtraumprofil muss gewährleistet sein
Beim Rückschnitt ist darauf zu achten, dass das sogenannte Lichtraumprofil eingehalten wird. Über Geh- und Radwegen muss eine lichte Höhe von mindestens 2,50 Metern gewährleistet sein. Über Fahrbahnen sind mindestens 4,50 Meter lichte Höhe erforderlich. Auch seitlich dürfen Geh- und Radwege sowie Fahrbahnen nicht durch Äste, Sträucher oder Hecken eingeengt werden.
Wo die Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum verläuft, lässt sich in vielen Fällen am Randstein hinter dem Gehweg gut erkennen. Eigentümer sollten deshalb darauf achten, dass der Bewuchs nicht nur bis zur Grundstücksgrenze, sondern mit ausreichendem Abstand zurückgeschnitten wird, damit der öffentliche Verkehrsraum dauerhaft frei bleibt.
Rückschnitt auch während der Schonzeit möglich
Die Stadt weist zudem darauf hin, dass notwendige Pflegearbeiten nicht grundsätzlich bis zum Ende der gesetzlichen Schonzeit aufgeschoben werden müssen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind vom 1. März bis zum 30. September schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig. Sie können beispielsweise durchgeführt werden, um den jährlichen Zuwachs zu entfernen oder die Gesunderhaltung von Bäumen und Sträuchern sicherzustellen. Vor jedem Rückschnitt ist allerdings darauf zu achten, dass keine Vögel in den Gehölzen brüten.
Grundstückseigentümer tragen Verantwortung
Die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Zustand des Bewuchses liegt grundsätzlich bei den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern. Kommt eine Person aufgrund eines nicht ordnungsgemäß zurückgeschnittenen Bewuchses im öffentlichen Straßenraum zu Schaden, können daraus auch Haftungsansprüche entstehen.
Bei vermieteten Grundstücken lohnt sich zudem ein Blick in den Mietvertrag: Häufig ist dort geregelt, ob und in welchem Umfang die Mieterinnen und Mieter für den Grünrückschnitt zuständig sind. Die rechtliche Verantwortung gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum bleibt davon unberührt.
Stadt Amberg kontrolliert regelmäßig und bittet um rechtzeitigen Rückschnitt
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Amberg kontrollieren regelmäßig die Sicherheit der Straßen und Wege im Stadtgebiet und achten darauf, dass die Vorgaben zum Grünrückschnitt eingehalten werden. Werden Behinderungen oder Gefährdungen festgestellt, können die Verantwortlichen zum Rückschnitt aufgefordert werden. Bei Verstößen können zudem Bußgelder drohen.
Die Stadt Amberg bittet deshalb alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, ihre angrenzenden Geh- und Radwege sowie die Bereiche an Fahrbahnen regelmäßig zu kontrollieren und überhängenden Bewuchs rechtzeitig zurückzuschneiden. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zu sicheren und gut nutzbaren Verkehrswegen für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
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