Europawahl – Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung
Europawahl – Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung
Da das Mindestwahlalter für das aktive Wahlrecht bei den Europawahlen abgesenkt wurde, dürfen erstmals Daten von Wahlberechtigten ab dem 16. Lebensjahr mitgeteilt werden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, die Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur für die Werbung anlässlich der Europawahl verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.
Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist von keinen Voraussetzungen abhängig und braucht nicht begründet zu werden. Bereits früher eingelegte Widersprüche gelten grundsätzlich unbefristet weiter und müssen außer im Falle eines Wegzuges und darauffolgendem Wiederzuzug nicht erneuert werden.
Widerspruch einlegen
Wer einer Datenübermittlung widersprechen möchte, kann schriftlich eine entsprechende Mitteilung an die Stadt, Meldebehörde, Dr.-Pfleger-Straße 15, 92637 Weiden, einsenden. Ein entsprechender Antrag ist hier verfügbar. Per E-Mail oder telefonisch eingehende Widersprüche sind unwirksam.






