Kommunalaufsicht prüft Beschluss zur Kita St. Otto in Irchenrieth

Kommunalaufsicht prüft Beschluss zur Kita St. Otto in Irchenrieth
Eine Pressemitteilung dazu im Wortlaut:
„Die Mitglieder der Fraktion der Irchenriether Bürgerliste sind irritiert und überrascht.
Sie mussten aufgrund eigener Recherchen feststellen, dass weder Bürgermeister Hammer noch die Verwaltung den Gemeinderat vor oder in den Sitzungen des Gemeinderats vom 28. Juli 2026 und 11. August 2026, in denen der Gemeinderat die Übernahme der Trägerschaft für die Kindertagesstätte St. Otto durch die Caritas Kindertageseinrichtungen gGmbH abgelehnt hatte und stattdessen für die Trägerschaft durch die Gemeinde selbst votiert hat, über die entscheidenden gesetzlichen Grundlagen informiert haben, die der Trägerschaft der Gemeinde entgegenstehen.
Subsidiaritätsgrundsatz und rechtliche Grundlagen
So sieht Art. 4 Abs. 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) den sogenannten Grundsatz der Subsidiarität vor. Dieser Grundsatz ist auch in § 4 Abs. 2 des 8. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) enthalten.
Dazu heißt es im „Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales:
Der in § 4 SGB VIII verankerte sogenannte Subsidiaritätsgrundsatz bedeutet, dass Gemeinden keine eigenen Angebote vorhalten dürfen, wenn ein freigemeinnütziger Träger dies gleichermaßen kann und will.
Daraus folgt für den Ausbau von Kindertageseinrichtungen, dass grundsätzlich die Trägerschaft für Kindertageseinrichtungen freigemeinnützigen Trägern angeboten werden muss.
Nachdem die Caritas Kindertageseinrichtungen gGmbH zur Übernahme der Trägerschaft für die Kita St. Otto bereit ist, kann die Gemeinde nicht ohne außergewöhnliche Gründe die eigene Trägerschaft beschließen.
Elternwahlrecht und Konsequenzen für den Ort
Im erwähnten „Praxisleitfaden für die kommunale Bedarfsplanung“ findet man zudem, dass nach § 5 SGB VIII die Eltern das Recht haben, zwischen Einrichtungen verschiedener Träger zu wählen. Auch dieses Recht würde unterlaufen, wenn die Gemeinde, so wie beschlossen, die Trägerschaft über alle Kinderbetreuungseinrichtungen im Ort übernimmt.
Die Mitglieder der Fraktion der Irchenriether Bürgerliste erklären:
„Es erscheint schwer zu glauben, dass eine Gemeinde die grundlegenden Voraussetzungen, ob und wann sie eine Kindertagesstätte betreiben darf, schlicht übersieht oder nicht kennt.
Es kann nicht Aufgabe der Fraktionen oder einzelner Gemeinderatsmitglieder sein, die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen einer Entscheidung selbst zu recherchieren.
Es ist Aufgabe des Bürgermeisters und der Verwaltung, wie es die Gemeindeordnung auch vorsieht, allen Gemeinderatsmitgliedern die notwendigen Informationen und Kenntnisse für eine Entscheidung vor oder in der Sitzung zu vermitteln.“
Kommunalaufsicht prüft Beschluss
Die Irchenriether Bürgerliste hat sich daher an die Kommunalaufsicht beim Landratsamt Neustadt/WN mit der Bitte um Überprüfung des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. August 2026 gewandt.
Ebenso wurde das Kreisjugendamt Neustadt/WN informiert.
Markus Fillinger
Fraktionssprecher der Irchenriether Bürgerliste“
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