Jetzt Tickets für die kommenden Jahn-Spiele sichern!
Zoigltermine
Zoigltermine

Reform der Fluggastrechte: Was Passagiere jetzt wissen müssen

Oberpfalz. Kerosin-Engpässe, Krisen und neue Regeln verunsichern Flugreisende, doch die Verbraucherzentrale Bayern gibt Entwarnung und erklärt Rechte bei Ausfällen, Umbuchungen und Entschädigungen.

Oberpfalz. Kerosin-Engpässe, Krisen und neue Regeln verunsichern Flugreisende, doch die Verbraucherzentrale Bayern gibt Entwarnung und erklärt Rechte bei Ausfällen, Umbuchungen und Entschädigungen.
Symbolbild: Pixabay

Reform der Fluggastrechte: Was Passagiere jetzt wissen müssen

Der Sommerreiseverkehr 2026 steht unter besonderer Beobachtung: Berichte über mögliche Kerosin-Engpässe und die vor kurzem beschlossene Reform der Fluggastrechte sorgen für Gesprächsstoff. Worauf es für Reisende jetzt ankommt, weiß Ann-Kathrin Edinger, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Viele Reisende sehen ihren Sommerurlaub durch die aktuelle Krise im Nahen Osten, insbesondere durch die Blockade der Straße von Hormus, gefährdet. Ist dies eine reale Gefahr?

Ann-Kathrin Edinger: Die Befürchtung war ja vor allem, dass es durch die Blockade der Straße von Hormus zu einem Kerosin-Engpass in Deutschland kommen könnte und deshalb Flüge gestrichen werden müssen. Die Flugbranche hat diesbezüglich aber bereits Entwarnung gegeben. Ausbleibende Treibstofflieferungen konnten durch anderweitige Importe und europäische Produktionen kompensiert werden.

Welche Rechte haben Flugreisende denn, falls doch ein Flug wegen Kerosinmangels annulliert wird?

Ann-Kathrin Edinger: In diesem Fall können sie die Erstattung des Flugpreises oder eine Ersatzbeförderung verlangen. Nach der Fluggastrechteverordnung kommt außerdem ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Betracht. Die Fluggastrechteverordnung ist anwendbar, wenn der Flug in der EU startet oder wenn der Zielflughafen in der EU liegt und die Fluggesellschaft zusätzlich ihren Sitz in der EU hat. Die Verordnung gilt zudem in weiteren Ländern wie beispielsweise Norwegen und der Schweiz. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht allerdings nur, wenn sich die Fluggesellschaft nicht auf einen Haftungsausschluss berufen kann. Der bekannteste ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

Was fällt denn unter außergewöhnliche Umstände?

Grammer Solar
Grammer Solar

Ann-Kathrin Edinger: Kriege und Unruhen sowie Naturkatastrophen und manche Streiks können solche außergewöhnlichen Umstände sein. Da die Straße von Hormus jetzt schon seit Monaten blockiert wird, ist ein möglicher Kerosinmangel jedoch absehbar. Die Fluggesellschaften hatten also die Möglichkeit, alternativ Treibstoff zu besorgen. Damit dürfte es an der erforderlichen Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit der außergewöhnlichen Umstände wohl fehlen. Dies muss jedoch für jede Fluggesellschaft und jeden Flug individuell betrachtet werden.

Die lange diskutierte Novellierung der Fluggastrechteverordnung wurde nun beschlossen. Was ändert sich für Flugreisende konkret?

Ann-Kathrin Edinger: Im Endeffekt gar nicht so viel. Es bleibt insbesondere dabei, dass Flugreisende einen Anspruch auf Entschädigung ab einer Verspätung von drei Stunden haben. Die Höhe der Entschädigung richtet sich weiterhin nach der Flugdistanz: 250 Euro für bis zu 1.500 Kilometer Entfernung, 400 Euro bei bis zu 3.500 Kilometer und 600 Euro bei mehr als 3.500 Kilometern. Ebenso bleibt der Haftungsausschluss bei außergewöhnlichen Umständen bestehen. Diese außergewöhnlichen Umstände sollen jedoch anhand einer Liste genauer definiert werden.

Bei Verspätungen oder Annullierungen sind die Fluggesellschaften künftig verpflichtet, den Flugreisenden innerhalb von 96 Stunden (also vier Tagen) ab planmäßiger Ankunftszeit Informationen zu Entschädigungsansprüchen zuzusenden.

Eine weitere Neuerung ist, dass der bei der Buchung angezeigte Flugpreis künftig die Kosten für die Mitnahme von Handgepäck beinhalten muss. Bisher ist es zulässig, zunächst Flugpreise anzuzeigen, die lediglich zur Mitnahme eines persönlichen Gegenstandes berechtigen.

Weitere kleinere Änderungen sind, dass Eltern und Kinder kostenlos zusammensitzen müssen und Namensänderungen auf dem Ticket ebenfalls kostenlos erfolgen müssen.

Die neuen Fluggastrechte gelten voraussichtlich nach einer zwölfmonatigen Umsetzungsfrist für die Fluggesellschaften, also ab Mitte 2027.

Zum Abschluss noch eine Frage: Was ist eine immer wiederkehrende Verbraucherbeschwerde bei Flugreisen?

Ann-Kathrin Edinger: Umbuchungen seitens der Fluggesellschaften sorgen immer wieder für Ärger. Wird etwa der Flug in den Sommerurlaub zwei Wochen nach hinten verlegt, kann das die gesamte Urlaubsplanung durcheinanderbringen. Wichtig ist hier: Solche Umbuchungen sind rechtlich wie eine Annullierung des Flugs anzusehen. Das gilt auch, wenn der Flug nur um wenige Stunden verlegt wird. Flugreisende haben dann nach der Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises oder eine Ersatzbeförderung. Die geschuldete Ersatzbeförderung schließt insbesondere auch Flüge anderer Fluggesellschaften mit ein – vorausgesetzt, es sind noch Plätze verfügbar. Wir empfehlen daher, im Zweifel selbst nach Alternativflügen zu schauen und die Fluggesellschaft schriftlich aufzufordern, eine entsprechende Umbuchung vorzunehmen.

Daneben haben Flugreisende in solchen Fällen häufig einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung – ein Schadensersatz in Höhe von bis zu 600 Euro.

App-Tipp: Ansprüche prüfen und durchsetzen

Mit der „Flugärger“-App der Verbraucherzentralen können Reisende ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung prüfen und ein Schreiben an die Fluggesellschaft verfassen lassen.

Tipp: Wenn Du etwas googelst, bekommst Du neben den normalen Ergebnissen auch eine Box mit aktuellen News angezeigt.
Wenn Du OberpfalzECHO als bevorzugte Quelle hinterlegst, tauchen unsere Inhalte dort häufiger für Dich auf.
Füge jetzt OberpfalzECHO Deinen Quellen hinzu!