Regelungen zu den stillen Tagen vor Ostern
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Regelungen zu den stillen Tagen vor Ostern
Weiden/Neustadt/WN/Tirschenreuth. Die Vorbereitungen für Ostern sind gerade in vollem Gange. In der Karwoche gibt es sogenannte „stille“ Tage. Die Stadt Weiden berichtet über die Regelungen in diesen Tagen.
Für den Gründonnerstag (13. April), den Karfreitag (14. April) und den Karsamstag (15. April) gibt es von Seiten der Gesetzgebung bestimmte Einschränkungen. Aufgrund des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 21.05.80 (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl S. 402) sind an diesen Tagen verboten:
Am Karfreitag sind auch:
Sportveranstaltungen und in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art nicht erlaubt. Die Beschränkung gilt am Gründonnerstag von 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am Karfreitag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am Karsamstag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Auf den besonderen Schutz des Karfreitags wird ausdrücklich hingewiesen. So sind an diesem Tag in Diskotheken keinerlei Musikdarbietungen erlaubt, ebenso sind Sportveranstaltungen und öffentliche Preisschafkopfveranstaltungen am Karfreitag untersagt.
Verbote am Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag:
An den „stillen Tagen“ sind insbesondere der Betrieb von Spielhallen, Wettvermittlungsstellen (Wettbüros), Geld- und Warenspielgeräten in Gaststätten nicht erlaubt. Ebenso sind unzulässig nicht entsprechende Musik in Diskotheken, öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Darbietungen in Nachtlokalen. Auch öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind untersagt, wenn der diesem Tage entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist.


