Erstmals regeln Satzungen die Aufgaben der Brandschützer und die Einsatzkosten
Erstmals regeln Satzungen die Aufgaben der Brandschützer und die Einsatzkosten
Den Einzelnen und das Gemeinwesen vor drohenden Gefahren schützen und Mensch und Tier aus lebensbedrohender Lage retten – eine klassische Aufgabe der Feuerwehren. Zur Gefahrenabwehr bedient sich auch die Gemeinde Vorbach mit Wehren in Oberbibrach und Vorbach ehrenamtlicher Kräfte. Bisher fehlte allerdings neben den Rechtsgrundlagen und den Ausführungsbestimmungen, verankert im Bayerischen Feuerwehrgesetz, eine kommunale Satzungsregelung.
Sie verschafft der Gemeinde mehr Rechtssicherheit und beschreibt Organisation und Aufgabenstellung in Verbindung mit den Satzungen der beiden Feuerwehrvereine. Zudem konkretisiert die Satzung den Umfang freiwilliger Leistungen. Diese Aufgaben gehören nicht zu den gesetzlichen Hilfeleistungen und erfolgen zum Beispiel auf Antrag, etwa bei Verkehrsabsicherungen, Brandwachen, Ölspurbeseitigungen, Tierrettungen und verschiedene technische Hilfeleistungen, wie VG-Hauptamtsleiter Matthias Kroher erläuterte.
Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Zu den Bestandteilen der Satzung gehören auch Beschreibungen zur Kommandantenwahl, die besonderen Pflichten der Kommandanten und weitere Regularien. Diese Bestimmungen segnete der Rat einstimmig ab. Bürgermeister Alexander Goller verwies zudem auf Abstimmungsgespräche mit den Kommandanten Tobias Lautner (Vorbach) und Martin Biersack (Oberbibrach).
Künftig Gebühren für freiwillige Leistungen
Mit dem Inkrafttreten ist eine Kostensatzung verbunden. Sie trägt die offizielle Bezeichnung „Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren“ und betrifft Einsätze jenseits der Pflichtaufgaben. Mit einem Gebührenbescheid der Gemeinde müssen künftig zum Beispiel Auftraggeber bei Sicherheitswachen und Veranlasser beim Ausrücken der Wehren nach missbräuchlicher Alarmierung oder bei Fehlalarmen rechnen. Kein Kostenersatz erhoben wird für Einsätze und Tätigkeiten der Feuerwehren, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen.
Auch die Überlassung von Gerätschaften und Material wird kostenpflichtig. Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach Pauschalsätzen. Unterteilt sind die Sätze in Streckenkosten, Ausrückestunden und Personalkosten. Der Einsatz des Vorbacher Löschgruppenfahrzeuges LF 20 kostet zum Beispiel je Kilometer 6,39 Euro. Eine Ausrückestunde für das LF 20 wurde nach Erhebungen der VG-Verwaltung mit 417,70 Euro kalkuliert. Der Stundensatz für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden beträgt 28 Euro. Die Kostensatzung tritt mit der Feuerwehrsatzung am 1. Oktober in Kraft. Auch dieser Ratsbeschluss erfolgte einstimmig.
Wartungsvereinbarung mit Creußen
Auch bei einem weiteren feuerwehrspezifischen Thema bestand im Versammlungsraum des neuen Vorbacher Feuerwehrgerätehauses Einigkeit. Einverstanden war der Rat mit einem Dienstleistungsvertrag zwischen der Stadt Creußen und der Gemeinde Vorbach, der als Vertragsgrundlage die Reinigung, Pflege und Wartung von Feuerwehrgerätschaften- und Ausstattungen für die beiden Feuerwehren der Gemeinde Vorbach enthält. Im Wesentlichen handelt es sich um das Waschen und Desinfizieren der Schutzkleidung, die Schlauchpflege und die Pflege der Atemschutzgeräte. Für die einzelnen Dienstleistungen akzeptierte der Rat die im Vertragsentwurf vereinbarten Pauschalsätze einstimmig.
Ein unbeheiztes Feuerwehrgerätehaus?
Noch immer warten Gemeinde und Feuerwehr auf die Anlieferung der Wärmepumpe für das neue Gerätehaus. „Wir haben im Gebäude aktuell keine Heizung“, stellte Sebastian Pittner fest. „Ein Unding, bald wird’s kalt.“ Pittner forderte deshalb eine rasche Reaktion. Auch das Architekturbüro sei gefordert. Wenn nichts passiere, müsse die Gemeinde nach Abklärung der rechtlichen Konsequenzen das Heft des Handelns selbst in die Hand nehmen, so die übereinstimmende Meinung des Gremiums.




