Taxi-Zentrale Weiden
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Keine Eile für Inhaber von Scheckkarten-Führerscheinen

Weiden. Die Stadt macht darauf aufmerksam, dass nicht alle Führerscheininhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 bis 19. Januar umtauschen müssen.

Keine Eile für Inhaber von Scheckkarten-Führerscheinen

Fahrschule Führerschein Fahrerlaubnis pixabay Symbol
Führerschein? Sichergestellt. Symbolbild: Pixabay

Die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Weiden weist darauf hin, dass nicht alle Führerscheininhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 ihren Führerschein in einen neuen Scheckkarten-Führerschein umtauschen müssen. Nur diejenigen, die weiterhin im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Papier-Führerscheins sind, sind dazu verpflichtet diesen bis spätestens 19. Januar 2022 in einen Karten-Führerschein umzutauschen.

Die Inhaber eines solchen Karten-Führerscheins aus den genannten Geburtsjahrgängen sind erst zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens zum 19. Januar 2026 verpflichtet diesen umzutauschen. Bei Inhabern von Karten-Führerscheinen ist die Umtauschpflicht grundsätzlich vom Ausstellungsjahr des Dokuments abhängig.

Hohe Nachfrage

Da es durch die hohe Nachfrage derzeit schwierig ist, noch rechtzeitig einen Termin bei der Führerscheinstelle zu erhalten, bittet die Fahrerlaubnisbehörde darum, dass Umtauschwillige mit späteren Umtauschfristen ihr Anliegen auf spätere Zeitpunkte verlegen, damit die angebotenen Termine möglichst für die aktuell verpflichtete Fallgruppe zur Verfügung stehen.

Termine sind möglichst über den Internetauftritt der Stadt Weiden zu buchen. Außerdem weist die Fahrerlaubnisbehörde darauf hin, dass in den meisten Fällen zwar das Dokument ungültig wird, die Fahrerlaubnis im Grunde aber bestehen bleibt. Nur bei Bus- und Lkw-Klassen würde die Fahrerlaubnis mit der Fristüberschreitung tatsächlich erlöschen.

Geringfügige Ordnungswidrigkeit

Wer nach Ablauf der Umtauschfrist mit seinem Papierführerschein weiterhin einen Pkw oder ein Motorrad führt, riskiert theoretisch ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro wegen der geringfügigen Ordnungswidrigkeit. Hierzu hat die Verkehrsministerkonferenz durch Beschluss bereits vorgeschlagen, dass bis 19. Juli 2022 von der Sanktion abgesehen werden soll. Von der zeitnahen Umsetzung einer entsprechenden Sanktionsfreiheit auf Bundesebene wird daher ausgegangen.

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