Stimmvergabe bei OB- und Stadtratswahl in Weiden erklärt

Stimmvergabe bei OB- und Stadtratswahl in Weiden erklärt
Am 8. März 2026 werden in Weiden 40 Stadtratsmitglieder für die Wahlperiode 1. Mai 2026 bis 30. April 2032 gewählt. Die Stadtratswahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, das heißt, die Sitze im Stadtrat werden nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen verteilt.
So funktioniert die Stadtratswahl in Weiden
In Weiden stehen den Wählern bei der Stadtratswahl insgesamt 40 Stimmen zur Verfügung. Das Kommunalwahlrecht bietet dabei folgende Möglichkeiten der Stimmvergabe:
1. Listenkreuz: Der Wähler kann einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, ohne bestimmte Personen auszuwählen. Hierzu bringt er in den Kreis vor den Namen der Partei oder Wählergruppe (Kennwort) ein Kreuz an. Damit vergibt man so viele Stimmen, wie die Liste ein- oder mehrfach aufgeführte Personen enthält. Jede in dem gekennzeichneten Wahlvorschlag einmal aufgeführte Person bekommt eine Stimme. Jede Person, die zweimal genannt ist, erhält zwei Stimmen, jede Person, die dreimal genannt ist, erhält drei Stimmen. Dabei können einzelne Bewerber gestrichen werden.
Kumulieren und Häufeln: bis zu drei Stimmen pro Kandidat
2. Bis zu drei Stimmen für eine Person – kumulieren/häufeln: Der Wähler kann jedem Bewerber bis zu drei Stimmen vergeben. Drei Stimmen sind die höchste Stimmenzahl, die jeder Kandidat dabei erhalten darf, auch wenn er mehrfach aufgeführt ist. Zum Häufeln kann der Wähler die Zahl „2“ oder „3“ in das Viereck vor dem Bewerber setzen. Bringt dagegen der Wähler ein Kreuz in das Viereck vor dem Bewerber an, zählt diese Kennzeichnung lediglich als eine Stimme.
3. Stimmen für Personen auf verschiedenen Wahlvorschlägen – panaschieren: Der Wähler muss sich nicht an einen bestimmten Wahlvorschlag halten. Er kann Kandidaten von unterschiedlichen Listen auswählen und seine Stimmen auf Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen verteilen.
Listenkreuz mit Einzelstimmen kombinieren
4. Verbindung von Listenkreuz und Einzelstimmvergabe: Möchte der Wähler sichergehen, dass keine Stimmen verloren gehen, kann er zur Sicherheit ein Listenkreuz setzen. Durch das Listenkreuz werden die nicht an einzelne Personen vergebenen Stimmen im angekreuzten Wahlvorschlag den noch nicht einzeln gekennzeichneten Personen in ihrer Reihenfolge zugerechnet. Mehrfach aufgeführte Personen können entsprechend ihrer Mehrfachaufführung bis zu drei Stimmen erhalten.
Beim Kumulieren und Panaschieren ist stets darauf zu achten, dass die Gesamtstimmenzahl von 40 nicht überschritten wird. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig.




