Oktoberfest: Welche Rechte und Pflichten Besucher haben
Oktoberfest: Welche Rechte und Pflichten Besucher haben

„O’zapft is!“ Jedes Jahr besuchen Millionen Menschen das Oktoberfest in München. Was manche dabei unterschätzen: Auch auf der Wiesn gelten eine Reihe von Regeln und Pflichten, deren Nichtbeachtung schnell teuer werden kann. Wann darf der Festwirt einen Gast einfach rauswerfen? Ist der Maßkrug als Souvenir wirklich erlaubt? Und was droht, wenn man nach dem Zeltbesuch inklusive Alkoholgenuss noch auf einen E-Scooter steigt? Die ARAG Experten erläutern, welche Regeln gelten und welche Missverständnisse Besucher besser vermeiden sollten.
Dürfen Festwirte Gästen den Zutritt verwehren?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch auf dem Oktoberfest das Hausrecht gilt. Festwirte dürfen Gästen den Zutritt verwehren oder sie des Zeltes verweisen, wenn sie andere belästigen, aggressiv auftreten oder erheblich alkoholisiert sind. Wer einer Aufforderung, das Festzelt zu verlassen, nicht nachkommt, kann vom Sicherheitspersonal hinausbegleitet werden. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München darf dabei unter bestimmten Voraussetzungen sogar der sogenannte Polizeigriff angewendet werden (Az.: 223 C 16529/07).
Welche Alkoholgrenzen gelten für E-Scooter und Fahrräder?
Viele unterschätzen, dass für E-Scooter dieselben Alkoholgrenzen gelten wie für Autofahrer. Bereits ab 0,5 Promille drohen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Wer alkoholbedingt Ausfallerscheinungen zeigt oder einen Unfall verursacht, muss laut ARAG Experten sogar schon bei niedrigeren Werten mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit. Auf dem Fahrrad liegt diese Grenze bei 1,6 Promille. Die ARAG Experten weisen außerdem darauf hin, dass für Fahranfänger unter 21 Jahren auch auf dem E-Scooter eine 0,0-Promille-Grenze gilt.
Wo bekomme ich Hilfe, wenn ich mich bedrängt oder unsicher fühle?
Mit der Aktion „Sichere Wiesn für Mädchen und Frauen“ gibt es einen geschützten Anlaufpunkt, den sogenannten Safe Space. Dort erhalten Betroffene Unterstützung, wenn sie sich belästigt, bedroht oder unsicher fühlen. Bei Bedarf unterstützen Mitarbeiter auch bei der Organisation des Heimwegs oder der Kontaktaufnahme mit Angehörigen und der Polizei. Das Angebot richtet sich nicht nur an Frauen und Mädchen, sondern steht grundsätzlich allen Menschen offen, die sich in einer belastenden Situation befinden oder Hilfe benötigen.
Darüber hinaus erinnern die ARAG Experten an den stillen Hilferuf durch ein bestimmtes Handzeichen, wenn Menschen nicht sprechen können, ohne sich selbst zu gefährden: Dabei wird die Handfläche nach außen gezeigt und der Daumen in die Handfläche gelegt. Anschließend werden die vier Finger über den Daumen geschlossen, als würde man den Daumen einschließen. Ursprünglich als Unterstützung für Opfer häuslicher Gewalt entwickelt, soll das „Signal for Help“ auf verdeckte Notsituationen aufmerksam machen. Es ist mittlerweile international verbreitet und gewinnt auch in Deutschland an Bedeutung.
Ist es erlaubt, einen im Festzelt reservierten Tisch weiterzuverkaufen?
Da ein Teil der Tische in den großen Festzelten für Spontanbesucher freigehalten werden muss, kann man grundsätzlich auch ohne Reservierung ins Bierzelt. So zumindest die Theorie. Denn abends, an Wochenenden und in Gruppen kann es durchaus vorkommen, wegen Überfüllung gar nicht erst hineinzukommen. Reservierte Plätze in Festzelten sind daher heiß begehrt. Dennoch dürfen Reservierungen nicht einfach weiterverkauft oder gewerblich gehandelt werden. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München, das den Weiterverkauf von Wiesn-Reservierungen mit erheblichem Preisaufschlag als wettbewerbswidrig eingestuft hat (Az.: 6 U 7831/21).
Wer Reservierungen zum Originalpreis tauschen, kaufen oder verkaufen möchte, sollte das Online-Portal „Oktoberfest-Booking.com“ der Wiesnwirte nutzen. Dort sorgt eine sichere Transaktionsabwicklung dafür, dass sowohl Verkäufer als auch Käufer geschützt sind. Hier wird man auch informiert, sobald Reservierungskontingente bei den Festzelten zur Verfügung stehen.
Darf ich einen Maßkrug als Andenken mitnehmen?
Für viele gehört der Wiesn-Maßkrug zur Erinnerung an einen gelungenen Festbesuch. Rechtlich betrachtet ist das Mitnehmen eines Maßkruges laut ARAG Experten heikel. Denn die Krüge bleiben Eigentum der jeweiligen Brauerei oder des Festwirts. Wer sie ohne Erlaubnis mitnimmt, begeht einen Diebstahl, auch wenn dafür Pfand gezahlt wurde. Deshalb kontrollieren Sicherheitskräfte regelmäßig die Ausgänge – und zwar mit Erfolg: Mehr als 110.000 Krüge wurden im vergangenen Jahr eingesammelt. Wer einen Originalkrug mit nach Hause nehmen möchte, sollte ihn im offiziellen Verkauf erwerben.
Was muss man mit einer gefundenen Sache machen?
Smartphone, Schlüssel, Geldbörsen oder Trachten – jedes Jahr werden auf dem Oktoberfest im Schnitt mehrere Tausend Gegenstände gefunden. Wer etwas findet, darf es nicht einfach einstecken. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen Fundsachen beim Fundbüro oder der Polizei abgegeben werden. Wer sie behält, riskiert strafrechtliche Konsequenzen wegen Fundunterschlagung. Die ARAG Experten raten daher, gefundene Gegenstände möglichst zeitnah im offiziellen Fundbüro auf dem Festgelände abzugeben.
Viele Fundsachen werden bereits während des Oktoberfests an ihre Eigentümer zurückgegeben. Nicht abgeholte Gegenstände werden anschließend mehrere Monate aufbewahrt, sodass auch nach dem Fest noch die Chance besteht, Verlorenes wiederzubekommen. Bis Ende Januar 2027 können alle Gegenstände, die auf dem Oktoberfest gefunden wurden, besichtigt und abgeholt werden.
Ist ein Selfie mit den anderen Gästen erlaubt?
Fotos gehören für viele zum Wiesn-Besuch dazu. Aufnahmen der eigenen Begleitung sind in der Regel unproblematisch. Anders sieht es aus, wenn fremde Personen gezielt fotografiert oder gefilmt werden, insbesondere dann, wenn sie erkennbar hilflos oder stark alkoholisiert sind. Die ARAG Experten warnen: Solche Bilder können Persönlichkeitsrechte verletzen.
Darf ich meine Notdurft außerhalb der Toiletten verrichten?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass in Deutschland Wildpinkeln in der Öffentlichkeit grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Auch auf dem Oktoberfest ist das Verrichten der Notdurft außerhalb der vorgesehenen Toilettenanlagen nicht erlaubt. Wer sich dennoch auf Grünflächen, im Gebüsch oder an anderen ungeeigneten Orten erleichtert, muss mit einem Bußgeld rechnen.
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