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VG Regensburg kippt Allgemeinverfügung zum Fischotter-Abschuss

Regensburg. Das Verwaltungsgericht hat die Allgemeinverfügung der Regierung der Oberpfalz zum Abschuss von Fischottern aufgehoben und als rechtswidrig eingestuft. Berufung unzulässig.

Regensburg. Das Verwaltungsgericht hat die Allgemeinverfügung der Regierung der Oberpfalz zum Abschuss von Fischottern aufgehoben und als rechtswidrig eingestuft. Berufung unzulässig.
Fischotter. Foto: Harry Neumann/NI, Fischotter

VG Regensburg kippt Allgemeinverfügung zum Fischotter-Abschuss

Nachdem die Naturschutzinitiative e. V. (NI) die beiden Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (VG) und dem Verwaltungsgerichtshof Bayern in München gewonnen hatte, hat das Verwaltungsgericht Regensburg nunmehr mit Urteil vom 12. August 2026 die Allgemeinverfügung der Regierung der Oberpfalz zum Abschuss von Fischottern für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen.

Keine nachvollziehbare Begründung

Die Allgemeinverfügung verstoße gegen Artikel 16 Absatz 1 der FFH-Richtlinie und das Bundesnaturschutzgesetz, „weil hinsichtlich der oberpfälzischen Gebiete jedenfalls eine Nichtverschlechterung des Populationszustands nicht nachgewiesen ist“, so das Verwaltungsgericht. Auch habe die Regierung der Oberpfalz keine Unterlagen mit wissenschaftlichen Daten zu der Frage vorgelegt, ob trotz der Gebiets- und Höchstzahlfestlegungen der Allgemeinverfügung mit keiner Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser Population zu rechnen sei. Die Regierung der Oberpfalz habe nicht einmal mitgeteilt, ob sie den bisherigen Erhaltungszustand der Art für günstig oder für ungünstig erachtet. Es fehlt somit an einer nachvollziehbaren Begründung.

Allgemeinverfügung nicht mit EU-Recht vereinbar

Auch aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei, wie von der NI in den Klageverfahren vorgetragen, die erlassene Allgemeinverfügung nicht mit dem europäischen Recht zu vereinbaren.

„Wenn Fischwirte, insbesondere Teichwirte, durch einen Beutegreifer wie Fischotter, Graureiher oder Kormoran Verluste ihrer Fischbestände erleiden, denken sie und die örtlich zuständigen Behörden meist zuerst an die Beseitigung der Beutegreifer statt über Mittel zur Beseitigung der Schadensursache. Der Fischotter ist eine streng geschützte Tierart und darf nicht gejagt werden“, betonten der bayerische NI-Landesvorsitzende Harry Neumann und Dr. Wolfgang Epple, Wissenschaftlicher Beirat der Naturschutzinitiative e. V. (NI) und Sprecher der NI in Bayern.

Dem bundesweit anerkannten Natur- und Umweltschutzverband ging es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung aufgrund der bayerischen Rechtsverordnung auch um die Frage, ob der jährliche Abschuss von 23 Tieren den Teichwirten überhaupt helfen könne. Denn wenn nach einem Abschuss neue Tiere zuwanderten, dann löse sich das Problem nicht. Wenn vor allem die territorialen Alttiere geschossen würden, dann kann es passieren, dass sich zusätzlich Jungtiere erst recht zu den Fischteichen begeben würden. Denn sie würden dort die leicht greifbare Beute vorziehen.

Gericht stärkt den Artenschutz

„Für uns steht die Geeignetheit der Dezimierung der Fischotterbestände generell infrage. Die Jagd auf Fischotter löst nicht das Problem. Letztlich darf es Ausnahmegenehmigungen nur in besonderen und gut begründeten Einzelfällen geben – also nicht auf der Grundlage einer Rechtsverordnung plus einer Allgemeinverfügung, sondern nur, sofern überhaupt, aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidungen, die wiederum rechtlich überprüft werden könnten“, betonten Harry Neumann und Dr. Wolfgang Epple.

SSV Jahn
SSV Jahn

„Das Gericht hat mit Bezug auf das Vorsorgeprinzip des europäischen Rechts und auf die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, das die Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in nationales Recht umsetzt, mit diesem Urteil den Artenschutz in Bayern deutlich gestärkt. Da Unsicherheit hinsichtlich der Folgen einer durch die Hintertür eingeführten Jagd auf den Fischotter besteht, gewährleistet nur die Umsetzung der klaren Vorgaben für Ausnahmen vom strengen Schutz das Überleben des Fischotters. An diesen Vorgaben haben sich auch bayerische Behörden auszurichten“, so Dr. Wolfgang Epple.

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