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Drohnenfliegen bleibt Hobby mit strengen Regeln

Düsseldorf. Drohnen sind beliebt wie nie: 346.000 private Fluggeräte surren über Deutschland, doch das Hobby hat strenge Regeln. ARAG Experten erklären, wann Registrierung, Nachweise und Rücksicht auf Privatsphäre Pflicht sind.

Düsseldorf. Drohnen sind beliebt wie nie: 346.000 private Fluggeräte surren über Deutschland, doch das Hobby hat strenge Regeln. ARAG Experten erklären, wann Registrierung, Nachweise und Rücksicht auf Privatsphäre Pflicht sind.
Symbolbild: Pixabay/Adonyig

Drohnenfliegen bleibt Hobby mit strengen Regeln

Drohnen bieten faszinierende Perspektiven und sind längst nicht mehr nur bei Profis beliebt. Geschätzt gibt es 346.000 privat genutzte Drohnen in Deutschland. Wer sein Fluggerät privat steigen lassen möchte, muss jedoch einige Regeln beachten, die durch die EU-Drohnenverordnung und das Luftverkehrsgesetz vorgegeben werden. Entscheidend sind unter anderem Gewicht und Ausstattung der Drohne, der geplante Flugort und die Frage, ob eine Registrierung oder ein Drohnenführerschein erforderlich ist. Auch der Schutz der Privatsphäre spielt eine wichtige Rolle. Die ARAG Experten geben einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben.

Mindestalter und Qualifikationen für Drohnenpiloten

Grundsätzlich liegt das Mindestalter für Fernpiloten bei 16 Jahren. Für bestimmte Drohnen und Betriebsszenarien gibt es allerdings Ausnahmen. Minderjährige können zudem unter bestimmten Voraussetzungen unter Aufsicht eines entsprechend qualifizierten Fernpiloten fliegen. Für Spielzeugdrohnen gelten wiederum eigene Regelungen. Sie sind nicht allein deshalb Spielzeugdrohnen, weil sie weniger als 100 Gramm wiegen oder keine Kamera und kein GPS haben. Entscheidend ist vielmehr, ob sie als Spielzeug im Sinne der EU-Spielzeugrichtlinie eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind.

Für viele Drohnen ab 250 Gramm ist ein sogenannter EU-Kompetenznachweis erforderlich, umgangssprachlich auch „kleiner Drohnenführerschein“ genannt. Er gilt für bestimmte Flüge in den Unterkategorien A1 und A3. Für Flüge in der Unterkategorie A2 ist zusätzlich ein EU-Fernpilotenzeugnis erforderlich. Welche Qualifikation notwendig ist, hängt dabei nicht allein vom Gewicht, sondern auch von der Drohnenklasse und der geplanten Betriebsart ab.

Drohnenkategorien und Klassen

Für private Nutzer ist vor allem die sogenannte offene Kategorie relevant. Sie umfasst Flüge mit vergleichsweise geringem Risiko und Drohnen bis zu einem Startgewicht von 25 Kilogramm, sofern die dafür geltenden Betriebsbedingungen eingehalten werden. Die offene Kategorie ist in die Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt. Dabei gelten jeweils unterschiedliche Abstände zu Menschen und bestimmten Gebieten. In A1 dürfen beispielsweise Drohnen der entsprechenden Klassen unter bestimmten Voraussetzungen näher an einzelnen Personen betrieben werden; Menschenansammlungen dürfen jedoch nicht überflogen werden. In A2 gelten unter anderem Abstandsregeln zu unbeteiligten Personen. In A3 müssen größere Abstände zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten eingehalten werden.

Daneben werden Drohnen in die Klassen C0 bis C6 eingeteilt. Diese Einteilung ist komplex. Wer eine Drohne kaufen möchte, sollte deshalb bereits vor dem Kauf prüfen, welcher Drohnenklasse sie angehört und welche Regeln für den geplanten Einsatz gelten. Hilfreiche Informationen bietet beispielsweise der Bundesverband der Copter-Piloten.

Registrierungspflicht für Betreiber

Nicht jede Drohne selbst muss registriert werden. Registrierungspflichtig ist in erster Linie der Betreiber. Eine Betreiberregistrierung beim Luftfahrt-Bundesamt ist grundsätzlich erforderlich, wenn eine Drohne 250 Gramm oder mehr wiegt oder wenn sie mit einer Kamera oder einem anderen Sensor ausgestattet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann. Eine Ausnahme gilt unter anderem für Spielzeugdrohnen, die unter die EU-Spielzeugrichtlinie fallen. Nach der Registrierung erhält der Betreiber eine elektronische Identifikationsnummer (eID). Diese muss an den vom Betreiber eingesetzten Drohnen angebracht werden und von außen sichtbar sein.

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Haftpflichtversicherung für Drohnen

Unabhängig von Gewicht und Einsatzart sollten Drohnenpiloten den Versicherungsschutz klären. Für den Betrieb von Drohnen ist in Deutschland grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung erforderlich. Sie schützt vor finanziellen Folgen, wenn die Drohne beispielsweise Personen verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt. Wer bereits eine Privathaftpflichtversicherung besitzt, sollte prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betrieb der eigenen Drohne mitversichert ist. Das ist nicht automatisch der Fall. Wichtig ist daher, vor dem ersten Flug einen Blick in die Versicherungsbedingungen zu werfen und insbesondere auf mögliche Gewichts- oder Nutzungsgrenzen zu achten.

Flugverbotszonen und Abstandsregeln

In der offenen Kategorie darf die Drohne grundsätzlich nicht höher als 120 Meter über der Erdoberfläche fliegen und muss vom Fernpiloten jederzeit in Sichtweite gehalten werden. Zusätzlich gibt es geografische Flugbeschränkungen, beispielsweise in der Nähe von Flugplätzen oder an bestimmten sensiblen Orten. Je nach Gebiet können dafür zusätzliche Genehmigungen oder Freigaben erforderlich sein.

Tabu beziehungsweise besonders eingeschränkt sind unter anderem Flüge über Menschenansammlungen. Auch im Umfeld von Flughäfen, Bundesfernstraßen, Bahnanlagen, Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften sowie bestimmten militärischen oder sicherheitsrelevanten Einrichtungen gelten besondere Abstands- und Betriebsregeln.

Unerlaubte Drohnen-Luftaufnahmen von öffentlich zugänglichen Kunstwerken sind urheberrechtlich unzulässig. Sie sind nicht von der Panoramafreiheit gedeckt, die nur Lichtbildaufnahmen von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen erfasst (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 67/23).

Privatsphäre und Datenschutz beachten

Beim Drohnenflug geht es nicht nur um die Sicherheit des Luftverkehrs, sondern auch um Persönlichkeits- und Datenschutzrechte. Wer mit einer Kamera fremde Personen aufnimmt, sollte besondere Vorsicht walten lassen. Aufnahmen, auf denen Personen identifizierbar sind, können datenschutzrechtlich relevant sein. Auch das gezielte Filmen fremder Grundstücke, Wohnungen, Gärten oder Balkone kann die Privatsphäre verletzen.

Wie weit dieser Schutz reicht, zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 4 CE 23.2267). Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit wollte Wohngrundstücke per Drohne fotografieren, um Geschossflächen für die Berechnung von Abwasserbeiträgen zu ermitteln. Das Gericht untersagte die geplante Befliegung.

Nach Auffassung der Richter stellte die Drohnenbefliegung einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Denn mit den Aufnahmen konnten unter anderem Terrassen, Balkone und Gartenflächen sowie Personen, die sich dort aufhalten, erfasst werden; auch Aufnahmen von Innenräumen durch Glasflächen waren nicht auszuschließen. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass das Überfliegen jedes Wohngrundstücks mit einer Drohne generell verboten ist. Es zeigt vielmehr, dass auch öffentliche Stellen für Drohnenaufnahmen über privaten Wohnbereichen eine ausreichende rechtliche Grundlage benötigen und die Privatsphäre der Betroffenen berücksichtigen müssen.

Notwehr gegen unbefugte Drohnenflüge

Wie weit der Schutz der Privatsphäre reicht, zeigt ein weiteres Urteil: Ein Familienvater schützte die Persönlichkeitsrechte seiner Kinder mit Waffengewalt, indem er eine Drohne, die im Tiefflug über seine im Garten spielenden Töchter kreiste, mit dem Luftgewehr abschoss. Zuvor hatte er lautstark nach dem Besitzer des unbemannten Flugobjekts gerufen, der dies zunächst überhörte. Erst als sein Gerät in Trümmern lag, tauchte der Pilot auf. Von der anschließenden Anklage wegen Sachbeschädigung wurde der Familienvater freigesprochen. Das Gericht billigte ihm einen Defensiv-Notstand nach Paragraf 228 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, der auch extreme Reaktionen gestattet (Amtsgericht Riesa, Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19).

Wer gegen die geltenden Vorschriften verstößt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Je nach Verstoß können diese bis zu 50.000 Euro betragen. In bestimmten Fällen, etwa bei unzulässigen Bildaufnahmen oder einer Gefährdung des Luftverkehrs, können darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen drohen.

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