Stille Tage: Gesetzesvollzug über den Schutz der Feiertage
Weiden. Am Gründonnerstag, Karfreitag sowie Karsamstag sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen unzulässig, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen.
Stille Tage: Gesetzesvollzug über den Schutz der Feiertage
Am Karfreitag sind außerdem Sportveranstaltungen und musikalische Darbietungen jeglicher Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten. Es wird um Beachtung gebeten.





