Amoktat eines 14-Jährigen im BKH: Mord und Mordversuch, aber keine höhere Strafe

Amoktat eines 14-Jährigen im BKH: Mord und Mordversuch, aber keine höhere Strafe
Zwei versuchte Morde statt einem – aber keine höhere Strafe: Die 3. Jugendkammer des Landgerichts Weiden hat am Mittwoch, 14. Oktober, erneut über die tödliche Messerattacke eines damals 14-Jährigen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirkskrankenhauses Regensburg entschieden. Das Urteil lautet wie bereits im Februar 2025 auf acht Jahre und sechs Monate Jugendstrafe. Außerdem bleibt die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Darüber informierte am Mittwochmittag der Sprecher des Landgerichts, Florian Bauer.
Der Jugendliche hatte am 26. Oktober 2023 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie einen siebenjährigen Jungen getötet und einen Lehrer sowie einen Pfleger zum Teil schwer verletzt. Das Landgericht Weiden hatte ihn deshalb am 13. Februar 2025 wegen Mordes und versuchten Mordes verurteilt.
Bundesgerichtshof verlangte neue Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hatte das erste Urteil teilweise aufgehoben. Dabei ging es insbesondere um den Angriff auf einen Pfleger, der versucht hatte, den Jugendlichen zu entwaffnen. Die Richter mussten erneut prüfen, ob auch diese Attacke als versuchtes Tötungsdelikt einzustufen war. Zudem musste über die Rechtsfolgen neu entschieden werden.
Die Jugendkammer kam nun zu dem Ergebnis, dass der Angriff auf den Pfleger ebenfalls einen versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung darstellt. Der Angeklagte wurde damit des Mordes und des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen.
Trotz dieser verschärften rechtlichen Bewertung blieb es bei der ursprünglichen Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten.
Schuldfähigkeit erheblich vermindert
Die Richter gehen davon aus, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt an einer psychiatrischen Erkrankung litt. Seine Schuldfähigkeit sei aufgrund einer schweren anderen seelischen Störung erheblich vermindert gewesen. Vollständig aufgehoben war sie nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht.
Einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ordnete das Gericht nicht an. Zur Begründung verwies die Jugendkammer darauf, dass der Angeklagte bis zu einer Heilung beziehungsweise bis zum Wegfall seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit unbefristet in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werde.
Das Verfahren fand wegen des Alters des Angeklagten unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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