OTH Amberg-Weiden
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Zettel reicht nicht: Polizei in Weiden mahnt Wartepflicht nach Parkrempler

Weiden. Zettel unter dem Scheibenwischer und weg – das kann richtig Ärger einbringen. Die Polizei Weiden erklärt an einem Beispiel in der Mooslohstraße, was Autofahrer nach einem Parkrempler tun müssen.

Zettel reicht nicht: Polizei in Weiden mahnt Wartepflicht nach Parkrempler

Am 17. November 2025, in der Zeit von 10.45 bis 11.45 Uhr, stellte ein Verkehrsteilnehmer sein Auto auf einem Parkplatz in der Mooslohstraße ab. Als er zu seinem Auto zurückkehrte, stellte er einen frischen Unfallschaden fest. Er fuhr deshalb zur Polizeiinspektion Weiden, um die Unfallflucht anzuzeigen.

Unfallflucht in der Mooslohstraße

Bei der Unfallaufnahme wurde am Fahrzeug ein kleiner Zettel mit den Personalien des Unfallverursachers entdeckt. Auch wenn der Geschädigte dadurch die Kosten für die Reparatur nun nicht selbst tragen muss, ist das Verhalten des Unfallverursachers aus polizeilicher Sicht trotzdem zu beanstanden.

Nachdem ein Verkehrsteilnehmer einen Schaden im Straßenverkehr (zum Beispiel an einem geparkten Auto) verursacht hat, ist er nach § 142 StGB verpflichtet, eine angemessene Zeit an der Unfallstelle zu warten, bis ein Berechtigter an der Unfallstelle erscheint (Feststellungsduldungspflicht). Die Dauer der Wartepflicht hängt von verschiedenen Faktoren wie der Tageszeit, dem Unfallort, der Schwere des Unfalls oder der Verkehrsdichte ab und kann durchaus 30 Minuten betragen.

Wartepflicht und richtige Meldung

Wenn nach Ablauf dieser Wartepflicht kein Berechtigter am Unfallort erschienen ist, muss in jedem Fall die örtlich zuständige Polizeiinspektion vom Unfall in Kenntnis gesetzt werden. Das alleinige Hinterlassen eines Zettels am beschädigten Fahrzeug genügt nicht.

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